Zusammenfassung des Urteils 1B 12 26: Obergericht
Ein Mann namens H.________ aus Montreux reichte am 4. November 2009 beim Bezirksrichter von Riviera-Pays-d'Enhaut Beschwerde gegen die Entscheidung ein, die am 26. Oktober 2009 erging und die Anfrage nach Begründung des vorläufigen Freigabebeschlusses abwies. Der Richter entschied, dass die Anfrage verspätet war und daher unzulässig ist. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 405 CHF. Die Gegenpartei, M.________ aus Altshausen, gewann den Rechtsstreit.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 1B 12 26 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | 1. Abteilung |
Datum: | 12.12.2012 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 264 OR. Unterlässt der Vermieter die Prüfung der angebotenen Ersatzmieter bzw. teilt er dem Mieter das allenfalls negative Ergebnis seiner Prüfung nicht innert nützlicher Frist mit, so verwirkt er seine aus Art. 264 OR fliessenden Ansprüche gegenüber dem Mieter. Gleich verhält es sich, wenn er die Gelegenheit nutzt, um der vermittelten Ersatzmieterin ein anderes leerstehendes Mietobjekt zu vermieten. |
Schlagwörter : | Ersatzmieter; Frist; Prüfung; SVIT-Komm; Lachat/Spirig; Mietern; Ersatzmieterin; Mietobjekt; Wohnung; Vermieter; Mieter; Mietrecht; Beklagten; Mietvertrag; Behauptung; Beweis; Erwägungen:; Unterlässt; Ergebnis; Ansprüche; Schweizerische; Zürcher; Kommentar; Praxis; Wohnungsmieten; Umstände; Einzelfalls; ücksichtigen |
Rechtsnorm: | Art. 264 OR ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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